Präambel

Die Angebote des CVJM Eiringhausen e. V. wie Projekte und Freizeiten (nachfolgend auch „Maßnahmen" genannt) werden im Sinne einer christlichen Jugendgemeinschaft und auf Grundlage der Pariser Basis des CVJM, welche man auf der Homepage des CVJM Eiringhausen e. V. (www.cvjm-eiringhausen.de) einsehen kann, durchgeführt. Andachten und Bibelgespräch gehören zum Kern unserer Arbeit. Jeder Teilnehmer / jede Teilnehmerin (nachfolgend zusammen „Teilnehmer" genannt) verpflichtet sich, an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Von jedem Teilnehmer wird die begrenzte Mithilfe bei praktischen Arbeiten erwartet. Die Anordnungen der Leitung sind zu beachten. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird hingewiesen. Jedem Teilnehmer steht insbesondere während der Freizeitmaßnahmen auch Zeit zur freien Gestaltung zur Verfügung.

Wir hoffen, dass jeder Teilnehmer dazu beiträgt, dass es zu einer frohen Gemeinschaft kommt und die jeweilige Veranstaltung zu einem schönen Erlebnis wird.

Der CVJM Eiringhausen e.V. erhält für bestimmte besondere Projekte und Freizeitmaßnahmen Zuschüsse von der Kirchengemeinde Eiringhausen, der Stadt Plettenberg und/oder dem Märkischen Kreis. Sollte dies der Fall sein, können Anmeldungen von Teilnehmern für diese Maßnahmen, die nicht innerhalb des jeweiligen Bezuschussungsgebiets des CVJM Eiringhausen e.V. ihren Wohnsitz haben, einen höheren Teilnahmebeitrag zur Folge haben.

Anmeldungen von Teilnehmern, die Mitglieder des CVJM Eiringhausen e.V. sind können bevorzugt werden.

1. Abschluss des Vertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem CVJM Eiringhausen e. V. (nachfolgend auch „Veranstalter" genannt), vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt an die aus der Ausschreibung ersichtliche Leitung der Maßnahme oder an den geschäftsführenden Vorstand des Veranstalters. Der jeweilige geschäftsführende Vorstand des Veranstalters kann auf der in der Präambel genannten Homepage des Veranstalters in Erfahrung gebracht werden.

1.2 Die Anmeldung ist schriftlich zu erklären. Damit die jeweilige Anmeldung alle notwendigen Angaben des Teilnehmers enthält, wird empfohlen, hierzu den entsprechenden Vordruck zu verwenden, welcher der jeweiligen Ausschreibung beiliegt oder auf der vorgenannten Homepage des Veranstalters heruntergeladen werden kann. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem, den oder der Erziehungsberechtigten zu unterschreiben

1.3 Grundsätzlich kann jeder an den Maßnahmen des Veranstalters teilnehmen, sofern für die jeweilige Maßnahme keine Teilnahmebeschränkung nach Alter und/oder Geschlecht gegeben ist.

1.4 Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden ist. Auch eine Bestätigung per e-Mail ist gültig. Die Teilnahmebestätigung des Veranstalters erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anmeldung des Teilnehmers. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Ausschreibung, diese Reise- und Teilnahmebedingungen und die schriftliche Teilnahmebestätigung des Veranstalters.

1.5 Sollte sich der Maßnahmenpreis in Abweichung der in der Ausschreibung aufgeführten Angaben erhöht haben, wird vom Veranstalter in der Teilnahmebestätigung auf die Preiserhöhung gesondert hingewiesen. Der Teilnehmer bzw. bei minderjährigen Teilnehmern dessen Erziehungsberechtigte/r muss darauf schriftlich sein/ihr Einverständnis mit der Erhöhung binnen 10 Tagen, eingehend beim Veranstalter, bestätigen. Geschieht dies nicht, 2

gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen, worauf der Teilnehmer in der Teilnahmebestätigung noch einmal gesondert hingewiesen werden wird.

2. Zahlungsbedingungen, Preisanpassung

2.1 Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % fällig, außer, wenn in der jeweiligen Ausschreibung der Maßnahme ein anderer Betrag genannt wird.

Die Restzahlung muss innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist dem dort genannten Konto des Veranstalters zugehen.

2.2 Der Veranstalter ist berechtigt, den Maßnahmenpreis nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war. Eine Erhöhung findet nur dann statt, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Maßnahmenbeginn mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Teilnehmer unverzüglich, spätestens aber 21 Tage vor Antritt der Maßnahme davon in Kenntnis gesetzt. Danach sind Preiserhöhungen unzulässig.

2.3 Die Erhöhung des Maßnahmenpreises nach Ziffer 2.2 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Maßnahmenpreises begründet. Die Berechnung des erhöhten Maßnahmenpreises erfolgt in der Weise, dass, wenn die Beförderungskosten pro Person anfallen, der tatsächliche Erhöhungsbetrag hinzugerechnet wird. Erhöht das Beförderungsunternehmen die Kosten für die Nutzung eines Beförderungsmittels, wird der Erhöhungsbetrag auf sämtliche Teilnehmer gleichmäßig verteilt. Erhöht sich die Hafen- oder Flughafengebühr, kann der Maßnahmenpreis um diesen Betrag erhöht werden. Verändern sich Wechselkurse in der Weise, dass sich für den Veranstalter die Durchführung der Maßnahme verteuert, kann der Maßnahmenpreis in diesem Umfang erhöht werden. Bezugszeitpunkt ist in allen Fällen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.4 Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5 % oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Teilnehmer abweichend von Ziffer 3.1 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Der Teilnehmer hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis der Erklärung des Veranstalters gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Veranstalters oder bei der aus der Ausschreibung ersichtlichen Leitung der jeweiligen Maßnahme geltend zu machen. Der jeweilige geschäftsführende Vorstand des Veranstalters kann auf der in der Präambel genannten Homepage des Veranstalters in Erfahrung gebracht werden. Sofern der Teilnehmende bereits eine Anzahlung geleistet hat, wird ihm diese unverzüglich erstattet. Ergänzend gelten die Ziffern 3.3 und 3.4 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen.

3. Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung, Ersatzperson

3.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Maßnahme nicht an, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen verlangen. Der Veranstalter kann stattdessen auch einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen, und zwar entsprechend den in der jeweiligen Ausschreibung genannten Fristen und Beträge, sofern der Teilnehmer nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Bei Nichtantritt ohne Abmeldung durch den Teilnehmer kann der Ersatzanspruch 80 % des Maßnahmenpreises betragen.

Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. 3

3.2 Lässt sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Veranstalters durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so kann lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von max. 30,- Euro erhoben werden. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Maßnahme nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen der Teilnahme entgegenstehen. Hierbei sind auch die gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen für Maßnahmen wie Freizeiten in den jeweiligen Zielländern maßgeblich. Der Ersatzteilnehmer tritt in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein.

3.3 Aus Beweissicherungsgründen wird empfohlen, den Rücktritt gem. Ziffer 2.4 und/oder Ziffer 3.1 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen bzw. das Verlangen nach dem Eintritt eines Dritten in den Vertrag gem. Ziffer 3.2 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Rücktritt von der/ dem Erziehungsberechtigten zu erklären bzw. im Fall einer schriftlichen Rücktrittserklärung von dieser/ diesem zu unterschreiben.

3.4 Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand des Veranstalters oder bei der aus der Ausschreibung ersichtlichen Leitung der jeweiligen Maßnahme. Der jeweilige geschäftsführende Vorstand des Veranstalters kann auf der in der Präambel genannten Homepage des Veranstalters in Erfahrung gebracht werden.

3.5 Bearbeitungs- und Rücktrittsentgelte sind sofort fällig. Sollte die bereits vom Teilnehmer geleistete Anzahlung die infolge des Rücktritts oder der Vertragsübertragung auf einen Dritten entstehenden Bearbeitungs- oder Rücktrittsentgelte übersteigen, wird der übersteigende Betrag dem Teilnehmer unverzüglich erstattet.

3.6 Für Freizeitmaßnahmen wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.

4. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter der Maßnahme

4.1 Der Veranstalter der Maßnahme kann in den folgenden Fällen vor Antritt der Maßnahme vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Maßnahme den Vertrag kündigen:

Ohne Einhaltung einer Frist kann der Veranstalter oder die Leitung der jeweiligen Maßnahme den Vertrag kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Maßnahme trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält und das Festhalten am Vertrag für den Veranstalter unzumutbar ist. Eine Erstattung der Kosten für die Maßnahme erfolgt in diesem Fall nicht, es sei denn der Teilnehmer kann nachweisen, dass sich der Veranstalter durch die Kündigung Aufwendungen erspart und/oder eine Bereicherung aus anderweitiger Verwendung der Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlassen hat, In diesem Fall erhält der Teilnehmer seinen Maßnahmenpreis in Höhe der ersparten Aufwendungen bzw. der erlangten Bereicherung zurück. Der Veranstalter kann vom Teilnehmer einen über den Maßnahmenpreis hinausgehenden Schaden, insbesondere die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise des Teilnehmers, sowie ggfs. die Kosten die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass eine Begleitperson den rückreisenden Teilnehmer begleitet und anschließend wieder an den Veranstaltungsort zurückreist, um an der Veranstaltung wie ursprünglich geplant teilzunehmen, erstattet verlangen.

a) Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, die Maßnahme innerhalb einer Woche nach Anmeldeschluss abzusagen. Den eingezahlten Betrag erhält der Teilnehmer in voller Höhe unverzüglich zurück.

b) Der Veranstalter kann von einem Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Maßnahme infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet, oder beeinträchtigt wird, wie z. B. durch Krieg, Streik, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder sonstige vergleichbare Vorfälle. Der Veranstalter wird den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnisnahme der den Rücktritt

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berechtigenden Umstände gegenüber dem Teilnehmer erklären und diesem den eingezahlten Betrag unverzüglich in voller Höhe zurückerstatten.

4.2 Bei einem Rücktritt durch den Veranstalter im Sinne der Ziffern 4.1 b) + c) dieser Reise- und Teilnahmebedingungen besteht kein Anspruch über die Rückzahlung des bereits vom Teilnehmer gezahlten Maßnahmenpreises hinaus. Ziffer 6 dieser Reise- und Teilnahmebedingungen bleibt von der vorgenannten Regelung unberührt.

5. Leistungen

5.1 Für Umfang und Art der gegenseitigen Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben der Ausschreibungen und Teilnahmebestätigungen des Veranstalters.

5.2 Kann die Maßnahme infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der Veranstalter berechtigt, die Leistungen zu ändern, sofern die Abweichungen zur ursprünglich gebuchten Leistung nicht erheblich und für den Teilnehmer zumutbar sind. Hierüber wird er den Teilnehmer unverzüglich in Kenntnis setzen.

6. Haftungsbegrenzung

6.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Maßnahmenpreis,

- soweit ein Schaden des/ Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

- soweit der Veranstalter für einem dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

6.2 Der Veranstalter haftet nicht im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, auch dann nicht, wenn die örtliche Leitung der Maßnahme an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

6.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Veranstalter gegenüber dem Teilnehmer hierauf berufen.

7. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

7.1 Bei Auslandsfreizeiten und -maßnahmen ist ein gültiger Personalausweis bzw. ein Reisepass erforderlich. Teilnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich rechtzeitig um ein Visum für die jeweiligen Reise- und Aufenthaltsländer bemühen. Für die Einhaltung der Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich.

7.2 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen des Teilnehmers können nur berücksichtigt werden, wenn dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird.

7.3 Sollten – trotz der durch die in der Teilnahmebestätigung erteilten Informationen – Einreisevorschriften einzelner Länder durch den Teilnehmer nicht eingehalten werden, so dass der Teilnehmer die Reise nicht antreten kann, ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer mit entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3.1 zu belasten.

8. Höhere Gewalt 5

8.1 Wird die Maßnahme infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.

8.2 Der Veranstalter wird dann den gezahlten Preis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Teilnehmer nicht von Interesse sind.

8.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/ Teilnehmer zur Last.

9. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

9.1 Wird die Maßnahme nicht vertragsmäßig durchgeführt, hat der Teilnehmer nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, der Selbstabhilfe, der Minderung des Preises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn der Teilnehmer, es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Maßnahme dem Veranstalter anzuzeigen. Bei minderjährigen Teilnehmern kann die Mängelanzeige alternativ auch durch

die/den Erziehungsberechtigte/n erfolgen.

9.2 Tritt ein Mangel auf, muss der Teilnehmer, bei Minderjährigen alternativ auch der/ die Erziehungsberechtigte/n, dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach darf der Teilnehmer, bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Maßnahme kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers

9.3 Eine Mängelanzeige nimmt die Leitung der Maßnahme entgegen. Sollte der Teilnehmer, bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wendet sich der Teilnehmer bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, bitte direkt an den geschäftsführenden Vorstand des Veranstalters, dessen Mitglieder sowie deren Kontaktdaten auf der in der Präambel genannten Homepage des Veranstalters in Erfahrung gebracht werden können.

Bei minderjährigen Teilnehmern wird der Veranstalter die/den Erziehungsberechtigte/n vor Maßnahmenbeginn darüber unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder der jeweiligen Leitung der Maßnahme hergestellt werden kann

9.4 Gewährleistungsansprüche hat der Teilnehmer, bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Ende der Maßnahme beim geschäftsführenden Vorstand des Veranstalters geltend zu machen, dessen Mitglieder sowie deren Kontaktdaten auf der in der Präambel genannten Homepage des Veranstalters in Erfahrung gebracht werden können. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer, bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, Ansprüche nur geltend machen, wenn der Teilnehmer, bei Minderjährigen der/ die Erziehungsberechtigte/n, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Maßnahme.

10. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer bzw. den Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 6

11. Neben dem Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a ff. BGB und den Allgemeinen Teilnahme- und Reisebedingungen für die Veranstaltungen des CVJM Eiringhausen e. V. gelten zusätzlich folgende Vereinbarungen:

- Jeder Teilnehmer erklärt mit seiner Anmeldung die Bereitschaft, sich in die Gemeinschaft der Teilnehmer einzuordnen und am vorgesehenen Programm teilzunehmen.

- Die Teilnahme an ausdrücklich vorgesehenen Vorbereitungstagen ist für jeden Teilnehmer verbindlich.

- Für jede Maßnahme und Veranstaltung ist ein Leiter/ eine Leiterin verantwortlich. Mit der Anmeldung wird erklärt, den Weisungen der Leitung nachzukommen. Bei Verstößen ist die Leitung der Maßnahme berechtigt, den Teilnehmer auf eigene Kosten nach Hause zu schicken, sofern dies angemessen ist und gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen.

- Alle Teilnehmer der Maßnahmen des Veranstalters sind unfall- und haftpflichtversichert.

Stand: Oktober 2010